Opferanwalt

Bei besonders schweren Straftaten, wie z. Bsp. Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung -wird Opfern einer Straftat (oder auch Angehörigen von Opfern) – vom Gericht ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt (§ 397 a StPO). Dieser “Opferanwalt” kann die Opfer im Gerichtsverfahren vertreten, z. B. bei einer Nebenklage oder auch im Rahmen von notwendigen Zeugenaussagen. Hierbei kann das Gericht für die Beiordnung eines Opferanwalts auch bestimmen, dass die Opfer keine Kosten für den Anwalt zu tragen haben.

Auch ohne gerichtliche Beiordnung haben Opfer von Straftaten grundsätzlich einen Anspruch als Nebenkläger (bei Körperverletzungsdelikten, Sexualdelikten und Beleidigungsdelikten etc.) am Gerichtsverfahren teilzunehmen; ggf. kann hierfür Prozesskostenhilfe beantragt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Der Opferanwalt hat grundsätzlich Einsicht in alle Verfahrensakten und kann Anträge und Fragerechte für Sie als Opfer ausüben. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahren noch zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Schmerzensgeld geltend machen können. Dadurch wird ein zusätzliches gerichtliches zivilrechtliches Verfahren eingespart.

Sind Sie selbst nicht Opfer einer Straftat, sondern sollen nur als Zeuge vernommen werden, so haben Sie möglicherweise unter bestimmten Umständen einen Anspruch, dass Ihnen ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand bestellt wird.

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